Bei unvorhergesehenen wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vergütungsvereinbarung oder der Entscheidung der Schiedsstelle über die Vergütung zugrunde lagen, sind die Vergütungen auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln. Für eine Neuverhandlung gelten die Vorschriften zum Verfahren und Inkrafttreten (§ 77) entsprechend. Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird in einer Vereinbarung ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist.
Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechenden Anspruch auf Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches hat. Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
Findet ein nachträglicher Spitzenausgleich nach § 12 Absatz 1 statt, erhalten die örtlichen Träger der Sozialhilfe darüber hinaus als Ausgleich der aufzuwendenden Personal- und Sachkosten weitere 1,56 Prozent bezogen auf die Summe des Spitzenausgleichs. Übersteigen die nachgewiesenen Gesamtnettoaufwendungen die individuell prognostizierten Gesamtnettoaufwendungen nach § 11 Absatz 2, ist die Steigerung durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe zu begründen. Neben der Plausibilitäts- und Schlüssigkeitsprüfung wird eine Tiefenprüfung durchgeführt, in der antragsbegründende Unterlagen nachgefordert und Prüfungen vor Ort bei dem jeweiligen örtlichen Träger der Sozialhilfe unter Hinzuziehung weiterer Unterlagen durchgeführt werden können. In dem Umfang, in dem sich die individuellen kommunalen Anteile durch die Angleichung nach Absatz 3 erhöhen, erhalten die örtlichen Träger der Sozialhilfe, deren individueller kommunaler Anteil höher als 15 Prozent ist, einen Ausgleich. Dieser Ausgleich bemisst sich nach dem Verhältnis des jeweiligen individuellen kommunalen Anteils zu 15 Prozent.
Hierzu arbeiten die Träger der Sozialhilfe bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere eine Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung der jeweils in eigener Zuständigkeit wahrzunehmenden Aufgaben. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe und der überörtliche Träger der Sozialhilfe können zu diesem Zweck eine einheitliche Vereinbarung abschließen. Für Personen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind, kann der für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständige Träger der Sozialhilfe kein Ersuchen zur Feststellung einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung an den Rentenversicherungsträger richten.
Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt . Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht.
Trägerprinzip
Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter. Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält.
Lebensjahr, das für 1955 Geborene, 2020 also 65-Jährige eine Verschiebung von 9 Monaten gilt. Gemäß §128hSGB XII erhalten die Statistischen Landesämter die zur weiteren Datennutzung benötigten Einzeldaten für ihr Bundesland. Daten stehen für alle Empfänger mit sächsischem Leistungsträger und seit 2018 rückwirkend bis 2015 für alle Empfänger mit Wohnort in Sachsen unabhängig von ihrem Träger zur Verfügung. Eine Regionalisierung kann nach Sitz des Trägers oder nach dem Wohnsitz bis auf Gemeindeebene erfolgen. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sind zu berücksichtigen.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe. Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern. Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. Geldleistungen haben Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen, soweit dieses Buch nicht etwas anderes bestimmt oder mit Gutscheinen oder Sachleistungen das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreicht werden kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen. Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.
Für Presenten, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.
Fünftes Kapitelhilfen Zur Gesundheit
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen also voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt. Vom Sozialhilfeträger werden ausschließlich Unterhaltsansprüche ersten Grades geprüft, d.h. Ansprüche gegen getrennt lebende Ehegatten, geschiedene Ehegatten, Kinder und Eltern. Verwandte in gerader Linie sind gemäß § 1601 BGB grundsätzlich verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Ebenso schulden sich getrennt lebende Ehegatten und geschiedene Ehegatten Unterhalt. Hat der Leistungsberechtigte zivilrechtliche Unterhaltsansprüche, gehen diera für die Zeit der Hilfegewährung auf den Träger der Sozialhilfe über (§ 94 Abs.1 Satz1SGB XII).
§ 134 Übergangsregelung Für Die Fortschreibung Der Regelbedarfsstufe 6
Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen refinanziert werden. Darüber hinaus besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein Anspruch auf Nachverhandlung gemäß § 77a Absatz 2. Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Sozialhilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die Leistung vom Träger der Sozialhilfe erbracht worden ist, und im Übrigen an den Leistungsberechtigten zurückzuzahlen.
Der Leistungsbeginn richtet sich für Leistungen nach dem Vierten Kapitel nach § 44 und im Übrigen nach § 18, frühestens jedoch ab dem Folgemonat, in dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt oder die Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde. Wird die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 rückwirkend geändert oder fällt diese rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Aufhebung des Sofortzuschlages. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich ergibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 besteht.
Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind. Der Antrag hat neben der Angabe des Differenzbetrages eine schlüssige und nachprüfbare Begründung darüber zu enthalten, aus welchen Gründen die Gesamtnettoaufwendungen die individuell prognostizierten Gesamtnettoaufwendungen nach § 11 Absatz 2 überstiegen haben. Der Brandenburger Steuerungskreis besteht aus jeweils einem Mitglied jedes örtlichen Trägers der Sozialhilfe sowie zwei Mitgliedern, die von dem für Soziales zuständigen Ministerium benannt werden.
Wird ein Antrag bei einem Amt gestellt, das nicht selbst die Aufgaben durchführt, findet Satz 1 entsprechende Anwendung. Soweit sie sich auf teilstationäre oder stationäre Einrichtungen beziehen. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe stellt nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 Einvernehmen mit dem jeweils für den Sitz der Einrichtung zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe her. Soweit § 46b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes regelt, ist für die Leistungen des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person liegt.