Kapitel SGB XII werden natürlichen Presenten geleistet, die wegen Antritt des Erbes oder als Angehörige zur Bestattung verpflichtet sind, wenn beim Verstorbenen die entsprechenden Mittel nicht vorliegen und sie ebenfalls dazu nicht in der Lage sind. Die Anzahl der geleisteten Hilfen spiegelt nicht die Anzahl der Verstorbenen/der Bestattungen wider, da auch mehrere Personen hilfeberechtigt sein können. Falls es keine solchen Personen gibt, ist die Kommune für die Bestattung (inkl. Kosten) verantwortlich.
Presenten, denen als einzige Leistung eine Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 SGB V erteilt wurde, werden nicht als Leistungsempfänger/-innen betrachtet. 1 sowie§ 304 des Fünften Buches gelten für den Träger der Sozialhilfe entsprechend. Soweit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Träger der Sozialhilfe über Umfang und Inhalt der Hilfen nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation werden die ärztliche Untersuchung, Beratung und Begutachtung, die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie die Krankenhauspflege geleistet. Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht.
Leistungsberechtigt sind alle Personen, die dauerhaft körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Weite Bereiche der Eingliederungshilfe sind einkommens- und vermögensneutral. Das heißt, bei vielen Leistungen bleiben Einkommen und Vermögen des Bedürftigen unberücksichtigt.
Kapitel SGB XII gezählt, da nicht nachgewiesen werden kann, ob im laufenden Berichtsjahr tatsächlich eine konkrete Leistung (Behandlung, Vorsorgemaßnahme o. ä.) in Anspruch genommen wurde. Die Anzahl der Personen mit einer solchen Anspruchsberechtigung können aber ausgewiesen werden. Empfänger/-innenmehrerer Leistungen werden bei jeder Hilfeart gezählt, in den Summen sind Mehrfachzählungen insoweit ausgeschlossen, als sie aufgrund der Meldung erkennbar waren.
Hilfen Nach Dem 5 Bis 9 Kapitel Sgb Xii
Die Sozialhilfe unterstützt mit der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII auch pflegebedürftige Presenten. Die Hilfe zur Pflege wird bedürftigen Presenten gewährt, die in Folge von Krankheit oder Behinderung bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sind. Sie wird jedoch nur geleistet, wenn der Pflegebedürftige die Pflegeleistungen finanziell weder selbst tragen kann noch sie von anderen – zum Beispiel der Pflegeversicherung – erhält. Insgesamt gaben die Träger der Sozialhilfe im Jahr 2007 netto, das heißt nach Abzug insbesondere von Erstattungen anderer Sozialleistungsträger, 10,6 Milliarden Euro für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen aus.
Entscheidend ist dann, ob ihnen die Aufbringung der Mittel aus Einkommen und Vermögen zuzumuten ist. 2Ihnen darf eine Tätigkeit insbesondere nicht zugemutet werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. 4Auch sonst sind die Pflichten zu berücksichtigen, die den Leistungsberechtigten durch die Führung eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen entstehen. 1Die Unterstützung umfasst Hinweise und, soweit erforderlich, die Vorbereitung von Kontakten und die Begleitung zu sozialen Diensten sowie zu Möglichkeiten der aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft unter Einschluss des gesellschaftlichen Engagements.
Der Barbetrag beträgt mindestens 27 % des Eckregelsatzes (Gesetzesänderung zum 1. Januar 2007 BGBl I, S. 2670). Knapp zwei Drittel der Leistungsberechtigten (63%) erhielten die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ausschließlich in voll- beziehungsweise teilstationären Einrichtungen. Knapp ein Drittel der Empfänger (32%) erhielt Eingliederungshilfe ausschließlich außerhalb von Einrichtungen. Rund 5% der Leistungsberechtigten bezogen im Laufe des Jahres 2007 Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sowohl in als auch außerhalb von Einrichtungen. Die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ergänzt die im Elften Buch geregelte soziale Pflegeversicherung.
In den Zusammenfassungen einzelner Hilfen wie zum Beispiel Hilfe zur Pflege bzw. Eingliederungshilfe und in der Gesamtzahl der Empfänger von Leistungen nach dem 5. Kapitel sind die Leistungsempfänger dagegen, soweit aus den Meldungen erkennbar, nur einmal enthalten (»ohne Mehrfachzählung«). Diera Hilfe hat die Aufgabe, eine drohende Behinderung zu verhüten, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen bzw. Zu mildern und die Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern.
§§ 8 – 26 Zweites Kapitel Leistungen Der Sozialhilfe
3Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Die Einstufung der Pflegebedürftigen in die fünf neue Pflegegrade, welche die bis 2016 geltenden Pflegestufen 1 bis 3 ersetzen erfolgt auf Basis eines neuen, einheitlichen Begutachtungssystems durch den MDK bzw. Hilfe zur Pflege konnte vor 2017 auch bei sogenannter Pflegestufe 0 gewährt werden, d.h. Für Presenten ohne zuerkannte Pflegestufe, die aber dennoch einer pflegerischen Betreuung zu Bewältigung ihres Alltags bedurften.
Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach §264 des Fünften Buches gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor. Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht. Die Hilfen zur Gesundheit umfassen vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe bei Krankheit, Hilfe zur Familienplanung, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, Hilfe bei Sterilisation.
Diese Angabe bezieht sich in dieser Statistik auf den Ort der Hilfegewährung, nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten, so dass z. Krankenhilfe für einen stationären Aufenthalt immer als Hilfe in Einrichtungen gewährt wird, obwohl der/die Leistungsberechtigte normalerweise nicht in einer Einrichtung lebt. Persönliche Hilfsmittel werden immer als Hilfe außerhalb von Einrichtungen erfasst, auch wenn der Leistungsberechtigte in einer Einrichtung lebt, da sie von ihm/ihr unabhängig von seinem/ihren Aufenthalt dort benötigt werden. Diese Leistungen richten sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind.
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Für bestimmte Lebenssituationen, welche keiner klaren gesetzliche Regelung unterliegen und bei denen trotzdem Hilfe unabweisbar geboten ist, kann die Bewilligung von Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten durch das Sozialamt geprüft werden.
Sozialhilfe in Heimen und AnstaltenDie vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Kosten für den Lebensunterhalt in Einrichtungen richten sich nach den Leistungen der Grundsicherung. Übersteigen die Kosten der Einrichtung für Unterkunft und Verpflegung die Leistung der Grundsicherung, sind die Kosten gleichwohl in voller Höhe aufgrund des Bedarfsdeckungsprinzips zu übernehmen, soweit der Bewohner bedürftig ist. Zusätzlich ist der so genannte weitere notwendige Lebensunterhalt zu übernehmen, dieser umfasst insbesondere eine Kleiderbeihilfe und einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (umgangssprachlich „Taschengeld“).
Als Sachsensumme werden für gewöhnlich alle Empfänger mit einem sächsischem Leistungsträger ausgewiesen (auch mit Wohnort außerhalb Sachsens). Den Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel SGB XII wurden seit 2005 neben der Hilfe bei Krankheit sowie zur Familienplanung und bei Sterilisation auch die vorbeugende Gesundheitshilfe und die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft zugeordnet. Mitte 2004 wurde die originäre Krankenhilfe durch die Sozialämter für nicht anderweitig krankenversicherte Leistungsberechtigte im laufenden Leistungsbezug weitestgehend durch die Krankenbehandlung nach §264Abs.2 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung) ersetzt. In dieran Fällen wird seit 2005 die Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung (Leistungsbescheid als Voraussetzung für den Erhalt einer Chipkarte) statistisch erfasst. Seit April 2007 werden Leistungsberechtigte der Sozialhilfe verstärkt als »echte« Krankenkassenmitglieder aufgenommen, die Finanzierung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in diesen Fällen über die entsprechenden Hilfen zum Lebensunterhalt. Bei einigen Hilfearten erfolgt eine zusätzliche Unterscheidung der Unterbringungsart (Hilfe zur Pflege in Einrichtungen als teilstationär, Kurzeitpflege oder stationär; ambulant betreutes Wohnen als Hilfe außerhalb von Einrichtungen in eigener Wohnung oder Wohngruppe).