Dieser Artikel legt fest, worüber der Verantwortliche bei der Datenerhebung zu informieren hat, wenn die Datenerhebung nicht bei der betroffenen Person stattgefunden hat. Man mag es kaum glauben, aber das Recht auf Löschung wird in Europa relativ häufig in Anspruch genommen. Zudem ist es keine leere Worthülse, sondern ein wirkliches Recht, das Kunden auch in Anspruch nehmen. Dies verdeutlicht die hohe Anzahl an Anträge auf Löschung von URLs aus Googles Suchergebnissen, welche bisher bei Google+ eingegangen sind. Insgesamt haben bereits 2,7 Millionen EU Bürger die Löschung beantragt. Etwa eine Million wurden auch gelöscht.
Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde. In Kapitel 3 DSGVO ist also umfassend normiert, welche Datenschutzrechte Betroffene gegenüber Unternehmen oder Behörden haben, die mit ihren personenbezogenen Daten arbeiten.
1Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. 2Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein. 1Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 2Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder 1.
3Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde. H) das Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung über die Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist. Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. Das Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung über die Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist. Grundsätzlich gilt aber, dass das Recht der betroffenen Person auf Löschung. Geht im Detail auf das Auskunftsrecht der betroffenen Person ein.
Somit haben Privatpersonen mit der DSGVO deutlich mehr Kontrolle über ihre Daten. Regulär muss der Verantwortliche innerhalb einer Frist von 4 Wochen Auskunft geben können. Jedoch kann die Frist auf Antrag um bis zu zwei Monate verlängert werden.
Artikel 21: Widerspruchsrecht
Ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, odersich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. 1Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. 2Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. 3Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. 4Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
Vielen Dank für ihr Verständnis. Die Informationen, die den betroffenen Presenten gemäß den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein. Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind. Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung.
Auf Art 12 Dsgvo Verweisen Folgende Vorschriften:
Kapitel 3 der Datenschutzgrundverordnung bezieht sich auf die betroffene Person, deren Daten verarbeitet werden. Die Betroffenenrechte untergliedern sich in fünf Abschnitte. Dazu gehören die Transparenz und Modalitäten der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die Informationspflicht und das Recht auf Auskunft des Betroffenen, die Berichtigung und Löschung von Daten, das Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall sowie die Beschränkungen dieser Rechte.
Trotzdem ist es Teil der Rechte der betroffenen Person bei einer Behörde eine Beschwerde abzugeben. Der Verantwortliche wiederum kann sich auch weigern Auskunft zu geben, sollte der Antrag offenkundig unverhältnismäßig sein. Wir sind datenschutzkonform ohne Cookie Banner. Weitere Infos in den Datenschutzhinweisen.
Bei 88,6 % der Antragstellern handelt es sich um Privatpersonen. Dies unterstreicht die Bedeutung dieses Recht für Privatpersonen.
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