Wie man es macht

Kreditermächtigung Zur Finanzierung Von Kapitel 13 19

Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen, die entsprechenden Personalmittel sowie Mittel für den Aufbau und den Betrieb des Arbeitsmedizinischen Instituts für Schulen nach Kapitel umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen sowie die entsprechenden Personalmittel, die für die Aufgaben für die Sicherheit des Luftverkehrs veranschlagt sind, nach Kapitel 09 09, Titelgruppe 70 umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Stellen im Sinne von Satz 1 Nr. 2 sind neben den im Stellenplan ausgewiesenen Planstellen der Bayerischen Staatsgüter auch die im Wirtschaftsplan vorgesehenen Haushaltsmittel für Arbeitnehmer.

4Außertarifliche Zulagen zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften dürfen nur geleistet werden, soweit im Haushaltsplan geeignete Ausgabemittel oder Stellen zur Verfügung stehen. 5Notwendige Abweichungen bei der Stellenbesetzung bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat. Im Übrigen sind Abweichungen bei der Stellenbesetzung nur in besonderen unvorhergesehenen und unabweisbaren Einzelfällen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat kostenneutral möglich. Wird einem Bediensteten Elternzeit gewährt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganze oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden Stelle für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden. Wird einem Beamten, der ein Amt der Besoldungsordnung A (Art. 22 BayBesG) innehat, ein Amt der Besoldungsordnung R (Art. 46 BayBesG) verliehen und erhält dieser Beamte gemäß Art. 21 BayBesG weiterhin das höhere Grundgehalt des Amtes der Besoldungsordnung A, kann von der Anwendung der Nr. 3 abgesehen werden.

Wird im Vollzug des Fernstraßen-Über­lei­tungs­gesetzes ein Beschäftigter des Freistaates ver­setzt oder geht das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis eines Beschäftigten über, ist die Stelle dieses Beschäftigten gesperrt. Gleichzeitig wird der Haushaltsplan nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtragshaushaltsplans geändert.

3Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied berufen. 5Die Mitglieder sollen Bedienstete des Freistaates Bayern sein. Der Staatsbetrieb Bayerische Landeskraftwerke wird ermächtigt, mit der Bayerischen Landeskraftwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs.

Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grundgesetzes zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen. 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Finanzausgleichsgesetzes“ das Wort „Bayerischen“ eingefügt.

Anlage 1 Hg 2021 – Haushaltsplan Des Freistaates Bayern Für Das Haushaltsjahr 2021

3 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmern höherwertige Tätigkeiten übertragen werden sollen und dadurch tarifrechtliche Ansprüche auf Höhergruppierung begründet werden oder bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eine Zulage zu zahlen ist. 2Dies gilt jedoch nicht bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 televisión-L für die Zeit der Vertretung eines erkrankten Bediensteten, für die Zeit der Vertretung einer Bediensteten, die den Beschäftigungsverboten nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften unterliegt, oder für die Zeit der vollumfänglichen Urlaubsvertretung. 1Beamte oder Arbeitnehmer, die auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift für ihre Person betragsmäßig dauerhaft Besoldung oder Entgelte einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe erhalten, sind in die nächste besetzbar werdende Stelle dieser oder einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe einzuweisen. 2Für den Ausgleich von Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen gilt Entsprechendes. 3Satz 1 gilt nicht für Zulagen gemäß Art. 57 BayBesG.

kreditermächtigung zur finanzierung von kapitel 13 19

Studierenden der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, die im Einzugsgebiet des Ortes der Lehreinrichtung wohnen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Bayerischen Trennungsgeldverordnung – BayTGV – in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Umzugskostengesetzes) und nicht schwerbehindert sind, werden keine Unterkünfte überlassen. Wenn im Einzelfall durch den Verzicht auf die unentgeltliche Unterbringung höhere Anmietkosten eingespart werden, kann auf Antrag anstatt der unentgeltlichen Unterkunft ein Fahrtkostenzuschuss gewährt werden. 1In den Jahren 2019 und 2020 sind jeweils 200 vorhandene freie und frei werdende Stellen gesperrt und der Einstellung zusätzlicher schwerbehinderter Menschen vorbehalten, wobei eine Übererfüllung der Quote des Vorjahres auf die Quote des jeweiligen Haushaltsjahres angerechnet werden kann. 2Die Stellensperre verteilt sich auf die Ressorts im Verhältnis ihres Anteils an den nach dem Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Arbeitsplätzen des Freistaates Bayern. 3Als Stellen im Sinne des Satzes 1 gelten alle Arbeitsplätze im Sinne des Teils 3 SGB IX.

Art 1 Hg 2021 – Feststellung Des Haushaltsplans

Tritt die oder der Beschäftigte innerhalb eines Zeitraums, der kürzer ist als die der Abfindung zugrundeliegende Zahl der Monatsbezüge, in ein Arbeitsverhältnis zum Freistaat Bayern oder zu einem anderen Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder oder des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst erfasst ist, verringert sich die Abfindung entsprechend. Der überzahlte Betrag ist zurückzuzahlen. 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, bei Arbeitszeitmodellen mit einer längerfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, die zu einer zeitweisen völligen Freistellung von der Arbeitsleistung führen, für die Dauer der Freistellungsphase eine Ersatzstelle auszubringen. 2Die Ersatzstelle wird in der Wertigkeit des Bediensteten ausgebracht, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt. 3Der Umfang der Ersatzstelle ist auf den Stellenbruchteil begrenzt, der dem während des Arbeitszeitmodells außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht. 4Die Ersatzstelle kann nur mit einem bis zur Beendigung der Freistellung zeitlich befristet beschäftigten Bediensteten besetzt werden.

Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden im Rahmen von Behördenverlagerungen sowie im Rahmen der Einrichtung von Behördensatelliten in besonderen Einzelfällen Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1Wird eine Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen vor und nach der Entbindung entsprechend der mutterschutzrechtlichen Vorschriften vorzeitig beendet, so ist die Beamtin während der Schutzfristen in eine zur Verrechnung ihrer Bezüge geeignete freie und besetzbare Planstelle ihrer Verwaltung einzuweisen. 2Bis zu einer Einweisung in eine geeignete freie und besetzbare Planstelle ist die Beamtin während der Schutzfristen auf einer freien und besetzbaren Planstelle einer um bis zu vier Besoldungsgruppen niedrigeren Besoldungsgruppe zu führen.

Soweit bei Titeln der Anlage S Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen wegen Fehlens der in Art. 24 Abs. 1 BayHO bezeichneten Unterlagen als gesperrt oder als Planungstitel bezeichnet sind, bedarf die Leistung von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags. Dies gilt nicht für die Leistung von Ausgaben und Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen für die Erstellung der Planungsunterlagen nach den Art. 24 Abs. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, für die Erstellung der Planungsunterlagen von Neubauten nähere Anordnungen zu erlassen. Aus Mitteln für Bezüge und dergleichen wird Beamten, die im Lauf des Kalenderjahres vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen wurden, eine außertarifliche Leistung gewährt. Entsprechendes gilt, wenn Beschäftigte während des Kalenderjahres von einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder in ein Arbeitsverhältnis mit Besoldung nach Besoldungsrecht wechseln.

Art 6 Hg 2019/2020 – Bewirtschaftung Der Personalausgaben, Stellenbesetzung

1 und 6 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen Beamte oder Arbeitnehmer in den Staatsdienst zu übernehmen, so gelten die dafür erforderlichen Stellen zusätzlich in der entsprechenden Wertigkeit für die Dauer von zwei Jahren als im Staatshaushalt bewilligt. Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die in Art. 6 Abs. 1 genannten Stellenpläne unter Beachtung der Nr. 3 gebunden. Soweit keine Stellenbindung besteht, richtet sich die Bewirtschaftung grundsätzlich nach den veranschlagten Haushaltsbeträgen; dabei können innerhalb der einzelnen Kapitel die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit nach dem Altersteilzeitgesetz entsprechend dem Entstehungsgrund den betroffenen Haushaltsansätzen zugeführt werden.

2Die Stellen erhalten den Vermerk „kw mit Auslaufen der Finanzierung“. 1 und 6 des Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes Beamte oder Arbeitnehmer in den Staatsdienst zu übernehmen, so gelten die dafür erforderlichen Stellen zusätzlich in der entsprechenden Wertigkeit für die Dauer von zwei Jahren als im Staatshaushalt bewilligt. 2Nach diesem Zeitraum sind diese Beschäftigten in andere geeignete, freie und besetzbare Stellen einzuweisen. 3Soweit bei der entsprechenden Verwaltung hierfür keine geeigneten Stellen zur Verfügung stehen, gelten Leerstellen der entsprechenden Wertigkeit als bewilligt; Art. 50 Abs. 1Auf Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und auf Stellen für Polizeivollzugsbeamte in Ausbildung dürfen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat bis zur Bekanntmachung des nächsten Haushaltsgesetzes Beamte auf Probe oder Beamte auf Lebenszeit im jeweiligen Eingangsamt verrechnet werden. 2Die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat ist nicht erforderlich, wenn die Verrechnung zwölf Monate nicht überschreitet und die dadurch entstehenden Mehrkosten an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben des entsprechenden Einzelplans zusätzlich eingespart werden.

5Auf einer für einen Beamten oder Richter ausgebrachten Ersatzstelle kann stattdessen ein Beamter oder Richter in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, beschäftigt werden, sofern nach dem Wegfall der Ersatzstelle eine sofortige Übernahme dieses Beamten auf anderweitig frei werdenden, besetzbaren Planstellen gesichert ist. 7Zum Ausgleich für die Ersatzstelle ist die Stelle des Bediensteten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, während der Gesamtdauer des Arbeitszeitmodells in Höhe des Unterschieds zwischen dem durch den Bediensteten ohnehin belegten Stellenanteil und dem Stellenanteil, der dem außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht, zu sperren. Aus Mitteln für Entgelte der Arbeitnehmer können im Rahmen der Heimatstrategie und im Rahmen der Verlagerung des Landesamts für Statistik in entsprechender Anwendung der §§ 7 und 8 des Tarifvertrags über den Rationalisierungsschutz für Angestellte verdoppelte Abfindungen gezahlt werden. 1 bis 4 gelten für die Altersteilzeit bei Richtern (Art. 10 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes – BayRiStAG) und für die begrenzte Dienstfähigkeit bei Richtern (Art. 66 BayRiStAG) entsprechend. 2Der durchschnittliche Stellenbruchteil im Sinne des Abs.