Zuständige Besatzungsmacht sei das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gewesen. Es stehe dem Antragsteller frei, dort seine Ansprüche geltend zu machen. Im Übrigen sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund erkennbar. Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass auch Anhaltspunkte für die mit Antrag vom 29.
Dezember 2013 an das SG Oldenburg verwiesen. Der im November 1980 geborene Antragsteller bewohnt seit dem 1. Eine Einzimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 39,55 m², für die er seit dem 1. November 2012 eine monatliche Miete von 210,00 EUR zuzüglich Nebenkosten von 40,00 EUR und Heizkosten von 50,00 EUR zu entrichten hat. Er leidet an einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule und einer Visusminderung.
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Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung ZPO ). Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 3. Januar 2014 darauf hingewiesen, dass er für Ansprüche auf Leistungen nach Artikel 7 HLKO nicht zuständig sei. Danach habe die Regierung, in deren Gewalt sich der Kriegsgefangene befinde, für seinen Unterhalt zu sorgen.
Mai 2013 in Höhe von monatlich 578,29 EUR. Steuern dürfen nur von Staaten erhoben werden, was mir unter anderen sogar von der Bundes-SPD mitgeteilt wurde. Eine Weltanschauungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Menschen zum Zwecke der gemeinschaftlichen Pflege einer Weltanschauung.
Von Internationalem Recht Nicht Gedeckt Fantasiestaat / Kunststaat Brd
Der Antragsgegner sei hingegen keine Regierung in diesem Sinne. Nach dem Vortrag des Antragstellers sei die Bundesrepublik Deutschland für ihn kein souveräner Rechtsstaat, sondern stehe unter Besatzungsrecht. Somit wäre nach seiner eigenen Logik der Antragsteller nicht Kriegsgefangener der Bundesrepublik Deutschland, sondern der Besatzungsmächte.
Das SG Oldenburg hat den Antrag mit Beschluss vom 17. Ein Anordnungsanspruch sei nicht ersichtlich, es fehle bereits an einer Anspruchsgrundlage für die von dem Antragsteller geltend gemachten Unterhaltsansprüche. Da er grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem SGB II sei, komme die Gewährung von Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII nicht in Betracht, Leistungen nach dem SGB II seien antragsabhängig. Danach hat der Antragsteller einen Anspruch auf Gewährung vorläufiger Unterhaltsleistungen nach Artikel 7 der HLKO nicht glaubhaft gemacht.
Mai 2013 weiter geltend gemachten Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII nicht in Betracht kommen. Abgesehen davon, dass die insoweit in Betracht kommenden Hilfen keine Rechtsgrundlagen für die hier geltend gemachten Unterhaltsansprüche enthalten und der nach Aktenlage bereits seit dem 1. Juni 2013 nicht mehr im Sozialleistungsbezug stehende Antragsteller eine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht hat, fehlt es auch an den Eingangsvoraussetzungen der jeweiligen Hilfen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch eine Behinderung i. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht ist und damit zum leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen i. Hilfen in anderen Lebenslagen nach §§ 70ff SGB XII kommen ohnehin nicht in Betracht.
Einen Unterhaltsanspruch vermag der Antragsteller aus dieser Vorschrift nicht herzuleiten, denn das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland sieht die Zahlung einer Entschädigung in Form von Sold nach den Vorschriften der HLKO nicht vor. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er sei als Bürger eines Deutschen Reichs Kriegsgefangener der Bundesrepublik Deutschland. Spätestens mit dem Wirksamwerden des Einigungsvertrages vom 31.
September 1990 hat ein irgendwie geartetes und ggf. Januar 2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 27. Januar 2014 Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Unterhaltsanspruch nach der HLKO weiter verfolgt und ausführt, die Haager Landkriegsordnung sei am 26. Januar 1910 für das Deutsche Reich in Kraft getreten und von Deutschland unterzeichnet. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus den bereits eingereichten Dokumenten und es werde Strafanzeige beim zuständigen Hauptmilitärstaatsanwalt in Moskau bzw. Beim Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag gestellt, wenn seine Grundrechte ignoriert und sein Anordnungsanspruch nicht geleistet werde.
Einen Antrag bei einer BRD-Behörde oder einer anderen Institution stellen, da der Bürger ohne Personalausweis angeblich nicht zu identifizieren ist. Somit ist Offenkundig, daß der Bürger durch die Anerkennung des falschen Personalausweises kriminalisiert und zum Personal der NGO Bundesrepublik in Deutschland gemacht wird. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, daß die Ausweisdokumente der Menschenrechtsorganisation, WAG-Justiz-Opfer-Hilfe NRD/Deutschland mit Datum vom Staatsschutz Bielefeld als legitime Ausweisdokumente bestätigt worden sind. Somit besteht für jeden deutschen Bürger die Möglichkeit sich zukünftig als lebender und beseelter Mensch der WAG-JOH anzuschließen und sich entsprechend der gesetzlichen Vorschrift und wahrheitsgemäß auszuweisen, ohne sich selbst strafbar zu machen. Menschen der WAG-JOH, daß sind Männer und Frauen die miteinander ihre christliche Lebenserfahrung / ihr Wissen teilen und ihre geistige Energie und Kraft darauf verwenden, um anderen Menschen in Zeiten ihrer persönlichen Lebensnot hilfreich zur Seite zu stehen. Februar 2014 fehlt es an einem Leistungsantrag, der nach § 37 Abs.
Nutzungsvertrag über stillschweigende Vereinbarungen zwischen dem hier im Impressum genannten juristisch und moralisch Verantwortlichen und dem Anwender/Besucher/Nutzer der nachstehend genannten Internetseiten. Deutschland Das Politische System Die Bundesrepublik ist ein freiheitlichdemokratischer Rechtsstaat. 16 Bundesländer Die Bundesrepublik ist ein föderativer Staat, d.h. Sie setzt sich aus Länder zusammen. Februar 2014 fehlt es hinsichtlich der vorläufigen Gewährung von Leistungen nach dem SGB II jedenfalls an einem Anordnungsgrund, denn die Stadt B. Hat mitgeteilt, dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch nach dem SGB II bestehe, der Antragsteller bislang seine Hilfebedürftigkeit jedoch nicht ausreichend nachgewiesen habe.
Selbst unter Beachtung dieser Grundsätze kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller mit seinem Unterhaltsantrag zugleich die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II (einem seiner Ansicht nach ohnehin völkerrechtswidrigen Leistungssystem) geltend gemacht hat. Denn zwischenzeitlich hat der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 7. März 2014 klargestellt, dass er ausschließlich Unterhalt nach der HLKO begehrt und die übrigen Leistungsanträge lediglich unverbindlich als Vergleichsgrundlage abgeholt und genutzt habe. Zudem hat er mit Ausnahme des ausdrücklich gestellten Antrags auf Gewährung von Unterhalt nach der HLKO sämtliche weiteren ausdrücklich und konkludent gestellten Anträge ausdrücklich widerrufen und damit einer weiteren Leistungsgewährung die Grundlage entzogen. Ausgehend von dieser Erklärung wird der SGB-II-Träger ggf. Zu prüfen haben, ob dieser Widerruf auch den Leistungsantrag vom 14.
Der Antragsteller begehrt im Wege eines Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes die Gewährung von Unterhaltsleistungen nach der Haager Landkriegsordnung . Sehr geehrte in der Strafermittlungsangelegenheit bzgl. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Im Übrigen hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass sich ein Anspruch des Antragstellers auf der Grundlage des Artikel 7 HLKO nur gegen die Regierung und nicht gegen den hier in Anspruch genommenen Leistungsträger nach dem SGB XII oder einen Leistungsträger nach dem SGB II richten kann. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die den Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners sowie die Akte des Jobcenters Ammerland Bezug genommen.