Wie man es macht

Uno Charta Kapitel 1 Artikel 2 Absatz 4

Der Generalgouverneur hat ein Vetorecht in allen Fragen, die in die Rechte der Selbstbestimmung der Staaten eingreifen, zur ernsten Gefahr für den Weltfrieden werden könnten oder auch nur zu begrenzten kriegerischen Akten in einzelnen Nationen, Staaten oder staatsähnlich organisierten Gebieten führen könnten. Ob es zulässige Selbstverteidigung ist oder war, darf nicht Entscheidungssache von Konfliktparteien sein. Y también) dass sich der Notwehrende einer völkerrechtlichen Prüfung seiner Notwehrmaßnahmen stellt. Wer sich den Vorgaben des Weltsicherheitsrates nicht fügt, übt völkerrechtswidrige Selbstjustiz.

Danach können auch weitere Maßnahmen, wie militärische Zwangsmaßnahmen nach Artikel 42 der Charta der Vereinten Nationen durch ein UN-Mandat legitimiert werden. Nach Meinung der westlichen Staaten fällt darunter nur die militärische Gewalt, nicht etwa der Gebrauch von Wirtschaftssanktionen, wie die Staaten der Dritten Welt fordern. Strittig war zunächst auch die Frage, ob Befreiungskriege unter den Begriff des Gewaltverbotes fallen, da Art. 2 Ziff.

Begriff Der Gewalt[bearbeiten

Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in Bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt. Der Generalsekretär und die sonstigen Bediensteten dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer Autorität außerhalb der Organisation Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die ihrer Stellung als internationale, nur der Organisation verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte.

Außerordentliche Tagungen hat der Generalsekretär auf Antrag des Sicherheitsrats oder der Mehrheit der Mitglieder der Vereinten Nationen einzuberufen. Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat in der Generalversammlung kein Stimmrecht, wenn der rückständige Betrag die Höhe der Beiträge erreicht oder übersteigt, die dieses Mitglied für die vorausgegangenen zwei vollen Jahre schuldet. Die Generalversammlung kann ihm jedoch die Ausübung des Stimmrechts gestatten, wenn nach ihrer Überzeugung der Zahlungsverzug auf Umständen beruht, die dieses Mitglied nicht zu vertreten hat. Die Generalversammlung erhält und prüft Berichte der anderen Organe der Vereinten Nationen.

Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diera regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität in Anspruch. Die Maßnahmen, die für die Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrats zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich sind, werden je nach dem Ermessen des Sicherheitsrats von allen oder von einigen Mitgliedern der Vereinten Nationen getroffen. Unbeschadet der Artikel 33 bis 37 kann der Sicherheitsrat, wenn alle Parteien einer Streitigkeit dies beantragen, Empfehlungen zu deren friedlicher Beilegung an die Streitparteien richten. Bei seinen Empfehlungen auf Grund dieses Artikels soll der Sicherheitsrat ferner berücksichtigen, daß Rechtsstreitigkeiten im Allgemeinen von den Parteien dem Internationalen Gerichtshof im Einklang mit dessen Statut zu unterbreiten sind. Der Sicherheitsrat kann Nebenorgane einsetzen, soweit er dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält. Beschlüsse des Sicherheitsrats über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung von neun Mitgliedern.

uno charta kapitel 1 artikel 2 absatz 4

Die Bediensteten werden vom Generalsekretär im Einklang mit Regelungen ernannt, welche die Generalversammlung erläßt. Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat kann über jede Rechtsfrage ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs anfordern. Der Treuhandrat tritt nach Bedarf gemäß seiner Geschäftsordnung zusammen; in dieser ist auch die Einberufung von Sitzungen auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder vorzusehen. Der Treuhandrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten. Das Treuhandsystem findet keine Anwendung auf Hoheitsgebiete, die Mitglied der Vereinten Nationen geworden sind; die Beziehungen zwischen Mitgliedern beruhen auf der Achtung des Grundsatzes der souveränen Gleichheit. Die Feststellung, welche Hoheitsgebiete aus den genannten Gruppen in das Treuhandsystem einbezogen werden und welche Bestimmungen hierfür gelten, bleibt einer späteren Übereinkunft vorbehalten.

Charta Kapitel V

Sie beinhaltet auch ein Interventionsverbot, welches das Eingreifen in die inneren Angelegenheiten eines Staates untersagt. Interventionsverbots sind das Selbstverteidigungsrecht (Art. 51 UNO-Charta) und die Anwendung von Zwangsmassnahmen nach vorangegangener Feststellung einer Bedrohung oder eines Bruchs des Weltfriedens durch den Sicherheitsrat. Die Charta der Vereinten Nationen von 1945 enthält bereits den klaren Auftrag an die Staatengemeinschaft, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit sowie die Achtung und Verwirklichung der Grund- und Menschenrechte für alle zu fördern.

Die in diesem Artikel aufgeführten Befugnisse der Generalversammlung schränken die allgemeine Tragweite des Artikels diez nicht ein. Jedes Mitglied hat höchstens fünf Vertreter in der Generalversammlung. Die Aufnahme eines solchen Staates als Mitglied der Vereinten Nationen erfolgt auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch Beschluß der Generalversammlung. Artikel 109 Absatz 3, der sich mit der möglichen Einberufung einer Überprüfungskonferenz während der zehnten ordentlichen Tagung der Generalversammlung befasst, wurde in seiner ursprünglichen Form mit seinem Verweis auf eine „Abstimmung von sieben Mitgliedern des Sicherheitsrats” beibehalten.

Mitglieder der Erneuerten Vereinten Nationen, die nicht Mitglied des Sicherheitsrates sind, sowie Nichtmitgliedstaaten der Ereuerten Vereinten Nationen werden eingeladen, an den Erörterungen des Sicherheitsrates über eine Streitigkeit, mit der dieser befaßt ist, ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn sie Streitpartei sind. Für die Teilnahme eines Nichtmitgliedstaates der Erneuerten Vereinten Nationen setzt der Sicherheitsrat die Bedingungen fest, die er für gerecht hält. Diera Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält. Bis das Inkrafttreten von Sonderabkommen der in Artikel 43bezeichneten Art den Sicherheitsrat nach seiner Auffassung befähigt, mit der Ausübung der ihm in Artikel 42 zugewiesenen Verantwortlichkeiten zu beginnen, konsultieren die Parteien der am 30.

Die Generalversammlung erhält und prüft Jahresberichte und Sonderberichte des Sicherheitsrats; diese Berichte enthalten auch eine Darstellung der Maßnahmen, die der Sicherheitsrat zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschlossen oder getroffen hat. Die Generalversammlung kann sich mit den allgemeinen Grundsätzen der Zusammenarbeit zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit einschließlich der Grundsätze für die Abrüstung und Rüstungsregelung befassen und in Bezug auf diera Grundsätze Empfehlungen an die Mitglieder oder den Sicherheitsrat oder an beide richten. Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt. Die Änderung des Artikels 109, die sich auf Absatz 1 dieses Artikels bezieht, sieht vor, dass eine Generalkonferenz der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Charta zu einem Zeitpunkt und an einem Ort abgehalten werden kann, der von einem Drittel der Stimmen der Generalversammlung festgelegt wurde und durch eine Zustimmung von neun Mitgliedern des Sicherheitsrats.

So sind die Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichtet, den Sicherheitsrat bei der Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens zu unterstützen. Dies kann durch die Bereitstellung von Truppen geschehen oder andere militärische Leistungen wie Beistand und Durchmarschrechte betreffen. Juni 2010 einigten sich die Vertragsstaaten auf der ersten Überprüfungskonferenz zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs auf eine Definition des Verbrechens der Aggression. Dabei handelt es sich um eine Tatbestand des Völkerstrafrechts, für dessen Ahndung der Internationale Strafgerichtshof zuständig ist, der ebenfalls in Den Haag sitzt.

4 UN-Charta nur davon spreche, dass Gewalt nicht gegen die „territoriale Integrität oder die politische Unabhängigkeit“ eines anderen Staates angewendet werden dürfe. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden. Im zweiten Artikel wird die Gleichheit aller Staaten festgelegt und die Lösung von zwischenstaatlichen Konflikten mit friedlichen Mitteln verlangt. Die territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit jeden anderen Staates ist zu respektieren.

Damit wurde der NATO-Einsatz im Kosovokrieg 1999 gerechtfertigt. Allerdings wurde dies mehrheitlich kritisiert, so dass dies nicht als anerkannte Ausnahme gelten kann. Seither wird das Konzept der Schutzverantwortung verfolgt, welches auch keine weitere Ausnahme vom allgemeinen Gewaltverbot vorsieht. Unter das Recht der Selbstverteidigung fallen auch präventive Maßnahmen.